|
Ettlingen/Stuttgart. Die
Scientology-Organisation ist keine Religionsgemeinschaft und auch
nicht als solche gerichtlich anerkannt. Auf diese Klarstellung
weist der Ettlinger Landtagsabgeordnete Werner Raab hin, der sich
auf einen Beschluss des Schulausschusses des Landtages bezog, an
dem er mitgewirkt hat. Das Gremium hat einstimmig über alle
Fraktionen hinweg bei der Beratung eines CDU-Antrages
unmissverständlich festgestellt, die Scientology-Organisation ist
weiterhin als verfassungsfeindlich zu bewerten, die Öffentlichkeit
muss darüber aufgeklärt werden.
In einer Pressemitteilung der
Scientologen wurde der Eindruck vermittelt, der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte habe ihr in seinem Urteil vom April
dieses Jahres den Status einer Religionsgemeinschaft zugebilligt.
Das Verfahren nehme auf eine Situation in Russland Bezug, auf die
wiederholte konkrete Ablehnung der Registrierung der „Church of
Scientology Moscow“. Für Deutschland gelte nach wie vor der
Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes, wonach Scientology keine als
Religionsgemeinschaft anerkannte öffentlich rechtliche
Körperschaft sei.
Vielmehr sei Scientology nach den
Feststellungen des Verfassungsschutzes eine totalitäre
menschenverachtende Organisation, die mit Sozialtechniken und
Verfahren nach der Lehre ihres Gründers Hubbard eine umfassende
Kontrolle über Menschen unter anderem durch „Sicherheitsprüfungen“
anstrebt. Dadurch würden Grundrechte faktisch außer Kraft gesetzt,
die Wahrung der Menschenwürde und die Selbstbestimmung des
Einzelnen werde nicht mehr gewährleistet. Gerade durch
Werbemaßnahmen an Schulen und die Infiltration von Anhängern der
Scientologen durch Hausaufgabenhilfen sei hinzuweisen, erklärte
MdL Werner Raab in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden des
Schulausschusses, Norbert Zeller, Sonderschullehrer aus
Friedrichshafen. So werden immer wieder Informationsstände auch in
der Ettlinger Innenstadt durchgeführt, die dem Verkauf von Büchern
und anderen Informationen dient, die leider nicht verboten werden
könnten, da die Gewerbefreiheit zu beachten sei.
|